Rechtliches zum Thema Arbeitszeiterfassung

 


Zeiterfassung Recht
Verpflichtung im Rahmen des Mindestlohngesetzes
Mit Einführung des Mindestlohngesetzes wurde auch die Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten eingeführt. Sie betrifft geringfügig Beschäftigte (außer Minijobber in privaten Haushalten) und Beschäftigte besonderer Branchen, wo eine erhöhte Missbrauchsgefahr bezüglich Schwarzarbeit besteht. Hierzu zählen u.a. Gebäudereinigung, Baugewerbe, Messebau, Gaststätten- und Hotelgewerbe, Spedition-, Transport und Logistikgewerbe, Paketdienste und Zeitungszusteller sowie Forstwirtschaft.
Erfasst werden müssen:
  • Start der täglichen Arbeitszeit
  • Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit nach Abzug von Pausen

Die Erfassung muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen, für die ordnungsgemäße Dokumentation verantwortlich ist der Arbeitgeber, der die Tätigkeit jedoch in vielen Fällen zumindest teilweise auf den Arbeitnehmer delegieren wird. Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen beträgt zwei Jahre.

(Quelle: MiLoG §17 Abs. 1 „Erstellen und Bereithalten von Dokumenten“).

 
Verpflichtung zur Aufzeichnung der Mehrarbeit (§16 ArbZG)
Über die Regelungen zum Mindestlohn und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hinaus sind Sie als Arbeitgeber generell in der Verpflichtung, die über die 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit zu dokumentieren.
Der genaue und vollständige Wortlaut des Paragraphen lautet:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen […] Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Doch wie soll die Mehrarbeit vernünftig dokumentiert werden, wenn sonst keine Zeiterfassung stattfindet? Grundsätzlich sagt das Gesetz nichts über die Art der Dokumentation aus. Diese muss demnach nicht elektronisch sondern könnte theoretisch auch handschriftlich erfolgen.


Zeiterfassung

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